Die Finanzverwaltung hat zur Abstimmung und Kontrolle der vollständigen Erfassung der sog. Corona-Finanzhilfen als ertragsteuerpflichtige, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahme die neue Anlage „Corona-Hilfen 2020“ entwickelt.
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den (i) Investitionsabzugsbetrag und die (ii) Sonderabschreibung nach der „7g-Förderung“ in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes F
Die erforderliche fast ausschließlich betriebliche Nutzung (sog. „90 %-Grenze“) ist doppelt, wenn ein Wirtschaftsgut des Investors in einer Betriebsstätte eines anderen Unternehmens zur Auftragsproduktion eingesetzt wird.
Das sächsische FG ist der Auffassung, dass verfahrensrechtliche Fristverschiebungen sowohl für den (i) Zahlungszeitpunkt als auch für die (ii) Fälligkeit bedeutungslos sind.
Nach heftigst umkämpfter Steuergesetzänderung hat nunmehr die Finanzverwaltung ein bundeseinheitliches Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Abgrenzung zwischen (1) Geldleistung und (2) Sachbezug – auch unter Einhaltung notwendiger Kriterien des Zah-lungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) –
Die Finanzverwaltung wird sowohl die steuerfreie Aufwandsentschädigung als auch den steuerfreien Betrag für gelegentliche monatliche Tätigkeiten anheben.
Das LfSt Bayern ist der Auffassung, dass hinsichtlich des sog. „jungen Verwaltungsvermögens“ insbesondere bei jungen Finanzmitteln stets zwischen dem Bereich des (i) Gesamthandsvermögens gegenüber des (ii) Sonderbetriebsvermögens zu unterscheiden ist.
Zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung eines erbschaftsteuerfrei erworbenen Familienheims liegen dann nicht vor, wenn das FühreneinesHaushalts in der Wohnung noch möglich gewesen wäre.
Wird bei einem vorsteuerabzugsfähigen erworbenen Gegenstand dessen Nutzung (i) verhindert oder (ii) reduziert oder (iii) eingestellt, können sich daraus Vorsteuerberichtigungsbeträge, d. h. Rückzahlungen des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt ergeben.
Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt – ohne vorherige schriftliche Vereinbarung – eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar.
Durch das neuerliche Update der FAQ „Überbrückungshilfe III“ sind förderfähige Kosten der „Digitalisierung“ nochmals in der Anwendung erweitert worden.
Jüngst hat das BMF ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem geregelt ist, dass die Nutzungsdauer für bestimmte qualifizierte „digitale“ Wirtschaftsgüter mit einer Dauer von einem Jahr geschätzt wird.
Das IDW hat seine Auffassung zur Anwendung der Sonderabschreibung für begünstigte „digitale“ Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz und deren weitere Auswirkungen veröffentlicht.