Die Finanzverwaltung als Beklagter hat mit Einwilligung des Steuerpflichtigen als Kläger die Revision beim BFH zurückgenommen und somit einem satzungsdurchbrechenden, disquotalen Gewinnverteilungsbeschluss zugestimmt.
Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit – umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges – Entgelt, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
Die Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FinanzamtzuUnrecht von deren Rechtswidrigkeit, d. h. inakzeptablen Inhalt ausgeht.
Für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn (i) der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und (ii)
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Die Abgrenzung zwischen einer (i) Alt- gegenüber einer (ii) Neuzusage erfolgt anhand des Zeitpunkts, an dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers eingetreten ist.
Die Wirtschaft, d. h. die Unternehmen benötigen klare Anwendungsregeln um (1) Gutscheine und (2) Geldkarten weiterhin – ohne steuerrechtliches Risiko – im Anwendungsbereich der sog. „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ anwenden zu können.
Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
Der BFH hat erstmalig entschieden, dass eine funktionsbezogene und nur während einer „ständigen Bereitschaftszeit“ des Arbeitnehmers verwendeten Betriebsfahrzeuggestellung kein Arbeitslohn darstellt.
Der BFH hat der Finanzverwaltung insoweit eine Absage erteilt, als das eine zeitraumbezogene Zuzahlung des Arbeitnehmers in Form eines Einmalbetrags bei vertraglicher Grundlage (1) gleichmäßig zu verteilen und (2) vorteilsmindernd zu berücksichtigen ist.
Der BFH hat die Gelegenheit genutzt und die Anwendungsregeln für die Rückausnahme „Grundstücksüberlassung“ beim Verwaltungsvermögen weiter ausdefiniert.
Grundbesitz des Schenkers, den dieser als Einzelunternehmer an eine von dem Beschenkten beherrschte GmbH verpachtet hat, gehört auch dann zum Verwaltungsvermögen, wenn das Verpachtungsunternehmen und die pachtende Betriebs-GmbH aufeinander angewiesen sind.