Rechtsprechungs-Info

Erfüllungsrückstand: Rückstellung für Altersfreizeit

BFH vom 05.06.2024, IV R 22/22; Rechtsprechungsbestätigung: FG Köln vom 10.11.2021, 12 K 2486/20, rkr.

Inhalt

Der BFH hat die Rückstellungspassivierungspflicht bestätigt: Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit – von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit –, die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.