Arbeitszimmerkosten: Aufzeichnungspflichten bei den Gewinneinkünften (?)
Hessisches FG vom 13.10.2022, 10 K 1672/19, EFG 2024, 1290, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 6/24
Inhalt
Das Hessische FG hat in einem Anwendungsurteil die durch die BFH-Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten besonderer Betriebsausgaben angewendet. Die Aufzeichnungspflicht für Betriebsausgaben betreffend eines häuslichen Arbeitszimmers müssen (i) fortlaufend und (ii) zeitnah gesondert aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung mit aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Gewinnermittlungszeitraums und Eintrag in die Anlage EÜR genügt dieser gesetzlich angeordneten Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern. Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben aus. Dies gilt auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung.