Abgelehnter Leistungsaustausch: Fitnessstudios während des Lockdowns
FG Hamburg vom 16.02.2023, 6 K 239/21, NWB RAAAJ-39833, nrkr.; Revision: BFH Az. XI R 5/23
Inhalt
Das FG Hamburg hat erstmals entschieden, dass Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit (Lockdown) keinen Leistungsaustausch gegen Entgelt abbildet, wenn das Fitnessstudio keine Ersatzleistungen anbietet. Der Charakter einer Anzahlung kann vorliegen.