Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der seit März 2020 steuer- und sozialversicherungsbefreite Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € war ursprünglich bis zum Ende des Jahres 2020 geplant. Sodann gab es die zeitliche Verlängerung bis zum 30.06.2021. Eine mehrfache Auszahlung von ein und demselben Arbeitgeber ist unzulässig (vgl. BMF FAQ Corona Steuern).
§ 3 Nr. 11a EStG
„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 €“.
Auszahlungsphase
Jetzt ist die Auszahlungsphase bis zum 31.03.2022 verlängert worden.
Hinweis
Die Regelung der nur einmaligen Gewährung von ein und demselben Arbeitgeber bleibt bestehen, d. h. unverändert!
Beratung
Der Arbeitgeber muss auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses (§ 8 Abs. 4 KStG) achten und den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise zum Ausdruck bringen (Formulierungsvorschlag: download):
„… […] … der steuer- und sozialversicherungsbefreite Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Zusatzbelastungen aufgrund der sog. Corona-Krise. Der Corona-Bonus wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es wird kein Anspruch auf eine solche Zahlung für die Zukunft begründet. Jeden Monat wird über den Grund und die Höhe des Corona-Bonus bzw. den zulässigen Restbetrag neu entschieden. Selbst bei mehrfacher Zahlung aufgrund erfolgter Teilbeträge entsteht kein Anspruch für die Zukunft. Der sog. Corona-Bonus wird steuer- und sozialversicherungsbefreit vom Arbeitgeber mit jeder Zahlung freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht gewährt.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer