Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512
Inhalt
Der Gesetzgeber hat nun die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 für die nachträgliche Herabsenkung der Vorauszahlungen 2019 gesetzlich fixiert.