Gesetzesänderungen

Zinsberechnung: Anwendung eines vorläufigen Verlustrücktrags in den Veranlagungszeitraum 2019

Jahressteuergesetz 2020 [JStG 2020] vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096
Inhalt

Im Jahr 2020, während der COVID-19-Pandemie, führte der Steuergesetzgeber die Sondervorschrift ein, dass für den Veranlagungszeitraum 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 ein sog. „vorläufiger Verlustrücktrag“ berücksichtigt werden kann. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019.