FG Niedersachsen vom 20.11.2013, 4 K 124/13, EFG 2014, 824, nrkr.; Revision: BFH IV R 1/14; Kleinmanns in „BB-Kommentar“, BB 2014, 1073
Inhalt
Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, so dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfordert i. d. R. den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten.