Finanzgerichts-Info

Vorsteuer-Berichtigungszeitraum: (Neues zum) Leerstand eines Gebäudes vor erstmaliger Verwendung

Thüringer FG vom 13.12.2017, 3 K 541/17, EFG 2018, 1142, nrkr.; Revision: BFH Az. V R 17/18; RiFG Leist in „Anmerkung“, EFG 2018, 1145
Inhalt

Eine „erstmalige Verwendung“ ist auch bei bereits anfänglichem Leerstand eines Gebäudes anzunehmen, wenn zwar tatsächlich keine umsatzsteuer-pflichtige Vermietung stattfindet, die entsprechende Verwendungsabsicht des Unternehmers aber dadurch nachgewiesen ist, dass über den gesamten Berichtigungszeitraum ernsthafte Vermietungsbemühungen erfolgten.