Rechtsprechungs-Info

Vorläufigkeitsvermerk: Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden

BFH vom 16.6.2020, VIII R 12/17, BStBl. II 2020, 702; Rechtsprechungsbestätigung: FG Rheinland-Pfalz vom 22.8.2017, 3 K 2227/15, EFG 2017, 1863, rkr.
Inhalt

Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit (1) neu und (2) regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist.