Rechtsprechungs-Info

Vorfälligkeitsentschädigungen bleiben Veräußerungskosten

BFH vom 11.2.2014, IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633
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Vorfälligkeitsentschädigungen sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.