Finanzverwaltungs-Info

Verwaltungsvermögen: Geleistete Anzahlungen

Gleichlautender Ländererlass vom 06.03.2024, BStBl. I 2024, 382; BFH vom 01.02.2023, II R 36/20

Inhalt

Die Finanzverwaltung wendet ergangene BFH-Rechtsprechung an. Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen unterliegen jetzt bei der Finanzverwaltung folgenden Regeln: 
(1) Finanzmittel: Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, stellen auch kein Verwaltungsvermögen dar. Mit der Anzahlung wird ein Sachleistungsanspruch begründet. (2) (Junges) Verwaltungsvermögen: Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind (selbst) als Verwaltungsvermögen anzusehen. Bei mehreren Anzahlungen auf dasselbe Wirtschaftsgut ist auf den Zeitpunkt der ersten Anzahlung abzustellen. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes (= Verwaltungsvermögen), dass den Sachleistungsanspruch ersetzt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum. (3) Schulden: Erhaltene Anzahlungen stellen Sachleistungsverpflichtungen dar und sind bei der Feststellung der Schulden zu berücksichtigen, soweit es sich um wirtschaftlich belastende Schulden handelt.