Verklammerungsrechtsprechung: Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
BFH vom 16.09.2024, III R 35/22; Rechtsprechungsaufhebung: FG Düsseldorf vom 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, DStRE 2022, 1473, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat die sog. Verklammerungsrechtsprechung bestätigt. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Verwendungsabsicht im Betrieb prägt die Zuordnung. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, beispielsweise auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.