Rechtsprechungs-Info

Veräußerung von GmbH-Anteilen: Teilentgeltliche Übertragung mit Veräußerungsgewinn (=strikte Trennungstheorie)

BFH vom 12.12.2023, IX R 15/23, BFH/NV 2024, 664; Rechtsprechungsbestätigung: FG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2023, 2 K 1617/19, EFG 2023, 923, rkr.

Inhalt

Der BFH hat ein „Machtwort“ für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gesprochen. Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich übertragen, ist die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert in eine (a) entgeltliche Anteilsübertragung und eine (b) unentgeltliche Anteilsübertragung aufzuteilen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem (i) Veräußerungspreis und den auf den (ii) entgeltlichen Teil („Entgeltlichkeitsquote“) entfallenden Anschaffungskosten auf diese GmbH-Anteile.

Aktuell hat der IV. BFH-Senat ausdrücklich bestätigt, dass bei teilentgeltlicher Übertragung von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens die sog. strikte Trennungstheorie anzuwenden ist.