Rechtsprechungs-Info

Umsatzsteuersätze: Kurzfristige Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen

EuG vom 05.03.2026, C-409/24 bis C-411/24; Vorabentscheidungsersuche: BFH vom 10.01.2024, XI R 11/23, BStBl. II 2024, 601; BFH vom 10.01.2024, XI R 13/23, BStBl. II 2024, 608; BFH vom 10.01.2024, XI R 14/23, BStBl. II 2024, 610; EuGH vom 18.01.2018, Stadion Amsterdam CV, C-463/16, HFR 2018, 252

Inhalt

Der EuGH hat bestätigt, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete Aspekte von Beherbergungsleistungen grundsätzlich unionsrechtskonform ist. (1) Die einschränkende Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ist zulässig.  (2) Die gesetzliche Herausnahme bestimmter Dienstleistungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes (19 %) ist (ebenfalls) zulässig, weil eine objektive, klare und genaue Abgrenzung möglich ist.