Übergang auf/von einer Gesamthand: Sonderregelung aufgrund des BREXIT
Jahressteuergesetz 2020 [JStG 2020] vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096
Inhalt
Mit Wirkung zum 01.01.2021 tritt der BREXIT auch steuerrechtlich in Kraft. Um steuerrechtliche Nachteile grunderwerbsteuerrechtlicher Art aufgrund von Behaltensfristen zu vermeiden, werden diese mit einer Öffnungsklausel für Beteiligungen an britische Gesellschaften vermieden.