Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe: Ablehnung bei Überlassung gefährlicher Abfälle
BFH vom 18.04.2024, V R 7/22, BStBl. II 2025, 60; Rechtsprechungsaufhebung: FG München vom 27.04.2022, 3 K 843/19, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat bei Entsorgungsleistungen für gefährliche Abfälle, deren Entsorgung gesetzlich angeordnet ist, die Übergabe der Abfälle nicht als Lieferung und damit nicht als erhöhenden Wertfaktor eines tauschähnlichen Umsatzes erkannt.