Streubesitzdividenden: Berechnung der Beteiligungsschwelle
BFH vom 07.06.2023, I R 50/19, BStBl. II 2024, 76; Rechtsprechungsbestätigung: FG München vom 11.09.2019, 7 K 2605/17, EFG 2020, 476, rkr.
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Jetzt hat der BFH den Begriff der „Beteiligung“ bei der Berechnung der „8b-Beteiligungsschwelle“ für sog. Streubesitzdividenden (10 %) insoweit definiert, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen entscheidend ist.