Gesetzesänderungen

Steuerliches Investitionsprogramm: Anhebung des Schwellenwerts für sog. Viertel-Prozentmethode

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025, BGBl. I 2025, Nr. 161; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.06.2025, BR-Drs. 21/323 „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ [steuerliches Investitionsprogramm]

Inhalt

Der Steuergesetzgeber hat die Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 € angehoben. Abzustellen ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung, damit sind auch Gebrauchtfahrzeuge begünstigt. Unterschreitet der Bruttolistenpreis die Wertgrenze jetzt von 100.000 €, ist bei der Ermittlung des Entnahmewerts bzw. geldwerten Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung bei der Anwendung der 1 %-Regelung nur 1/4 des Bruttolistenpreises anzusetzen (1/4 %-Methode).
Wird die Bruttolistenpreisgrenze überschritten, kommt unverändert der Ansatz der Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten zur Anwendung.