Sozialversicherungspflicht: Scheinselbstständigkeit eines „freien Mitarbeiters“
LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.03.2024, L 2/1 BA 84/23, nrkr., NWB SAAAJ-67766
Inhalt
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat hinsichtlich eines „freien Mitarbeiters“ eine weisungsgebundene Fachaufsicht und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – auch bei schwerpunktmäßig im Homeoffice ausgeübter Tätigkeit – eine abhängige Beschäftigung erkannt, auch wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten und eine Aufteilung der Umsatzerlöse eingeräumt werden. Die Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten und tatsächlich „gelebten“ Integration des „freien Mitarbeiters“ in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers, um eine „funktionsgerechte Teilhabe“ am Betriebsablauf zu ermöglichen.