OLG Schleswig vom 08.12.2021, 9 U 86/20, GmbHR 2022, 981, rkr.; Rechtsprechungsbestätigung: LG Kiel vom 03.06.2020, 9 O 2/12, rkr.
Inhalt
Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben und unterliegt daher nicht der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Vielmehr werden die qualifizierten Erben mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch im Wege der Sondererbfolge an dessen Stelle Gesellschafter (und zwar aufgrund ihres Erbrechts), wenn der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge eröffnet hat.