Finanzverwaltungs-Info

Schulprojekte: Bundesweite einheitliche lohnsteuerrechtliche Behandlung

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 01.11.2023, S 2332 A-00135-St 210, DB 2023, 2728

Inhalt

Eine bundeseinheitliche lohnsteuerrechtliche Behandlung ist abgestimmt. „Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung der Schülerinnen oder Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung zu überweisen. Dieser Arbeitslohn unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben zudem die Vereine sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.