Rechtsprechungs-Info

Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person (Änderung der Rechtsauffassung)

BFH vom 13.9.2017, II R 54/15, BStBl. II 2018, 292; Rechtsprechungsbestätigung: FG Münster vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb, EFG 2016, 232, rkr.; BFH vom 13.9.2017, II R 32/16, BStBl. II 2018, 292; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 8.6.2015, 3 K 72/15, EFG 2016, 1818, rkr.; BFH vom 13.9.2017, II R 42/16, BStBl. II 2018, 292; Rechtsprechungsaufhebung: FG Düsseldorf vom 30.11.2016, 4 K 1680/15 Erb, EFG 2017, 237, nrkr.; Andere Auffassung: Gleichlautende Ländererlasse vom 14.3.2012, 3 - S-3806/84, BStBl. I 2012, 331; Dorn in „Der Kommentar“, NWB 2018, 384; RiBFH Levedag in GmbHR Report 2018, R55; Crezelius in „Rechtsprechung Anmerkung“, ZEV 2018, 106; RiBFH Werth in „Steuerrecht kompakt“, DB 2018, 413; Binnewies in „Ertragsteuer und Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Nahestehende“, GmbHR 2018, 247
Inhalt

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person (Änderung der Rechtsauffassung). Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem Vertragsabschluss zustimmt.