Rechtsprechungs-Info

Schätzungsbefugnis: Hinzuschätzungsbeschränkung bei Entnahmen von Non-Food-Artikeln

BFH vom 16.09.2024, III R 28/22, BStBl. II 2025, 64; Rechtsprechungsbestätigung: FG Münster vom 29.04.2022, 10 K 1297/20 G, U, F, EFG 2022, 1381, rkr.

Inhalt

Bisher ist die Finanzbehörde gesetzlich verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige diese nicht aufgezeichnet und mitgeteilt hat.  Erleichterungen können durch die Finanzbehörden durch (i) Einzelverwaltungsakt oder durch (ii) Allgemeinverfügung gewährt werden.

Sodann veröffentlichte das BMF die jährlichen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Wichtig: Kommen diese Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben.

Jetzt hat der BFH  diese Vorgehensweise bestätigt.

Fraglich ist, welche Entnahmen die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben umfassen.
Die Antwort vom BFH  liegt vor: „Zumindest 2015 bis 2017 sind auch die Non-Food-Artikel im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ umfasst. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das BMF eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat“.