Thüringer FG vom 7.7.2015, 2 K 505/14, EFG 2015, 1513, rkr.
Inhalt
Für Handwerkskammerzusatzbeiträge, die auf bis zum Bilanzstichtag entstandenen Gewinnen beruhen, ist eine Rückstellung zu bilden, wenn in den Vorjahren von der Handwerkskammer stets Zusatzbeiträge festgesetzt wurden und zu erwarten ist, dass dieses beibehalten wird.