BFH vom 27.10.2011, VI R 52/10, BStBl. II 2012, 825
Inhalt
Der Status „Erstausbildung“ bedarf keines Berufsausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz und einer bestimmten Ausbildungsdauer sondern einer Vermittlung von Fähigkeiten, die zur Erzielung von Einnahmen befähigen. Die Vermittlung der Fähigkeit muss allerdings in einer Vollzeiterwerbsphase stattfinden. Eine Praktikantentätigkeit ist nicht ausreichend.