Realteilung: Nachträglicher Gesamthandsgewinn durch Veräußerung übernommener wesentlicher Betriebsgrundlagen
Sächsisches FG vom 11.4.2019, 1 K 1280/15, EFG 2020, 716, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 14/19
Inhalt
Betreiben nach der Realteilungdie Realteiler jeweils eine Einzelpraxis, veräußert ein Realteiler seine Einzelpraxis innerhalb der Realteilungssperrfrist und enthält die von den Gesellschaftern zur Realteilung getroffene Vereinbarung keine Regelungen, so ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis zuzuweisen.