Der Nullsteuersatz ist für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer begünstigten Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlicher Komponenten und Speicher, sowie der dazugehörigen Installationen mit Wirkung zum 01.01.2023 eingeführt worden. Die gesetzliche „30 kWp-Erfüllungsfiktion“ gilt es in der Anwendungspraxis zu beachten.