Für die Frage, ob die geforderte unternehmerische Mindestnutzung (10 %-Grenze) für den Vorsteuerabzug erfüllt ist, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen (i) unter dem Dach und der gesamten (ii) Dachfläche an. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Festsetzung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher neben den Innenräumen die Dachflächen, die nichtunternehmerisch genutzt würden.