Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum
BFH vom 10.5.2016, IX R 44/15, BStBl. II 2016, 835; Rechtsprechungsaufhebung: FG Düsseldorf vom 22.6.2015, 4 K 2268/14 E, LEXinform 5019231, nrkr.
Inhalt
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen.