Offenbare Unrichtigkeit: Berichtigungsakzeptanz bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
BFH vom 08.12.2021, I R 47/18, BStBl. II 2022, 827
Inhalt
Der BFH hat eine Anschlussrechtsprechung veröffentlicht. In denjenigen Fällen, in denen die „Offenbare Unrichtigkeit“ auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist die Berichtigungsnorm bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten (i) klar und (ii) deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme in einer Steuererklärung mit 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.