Rechtsprechungs-Info

Nachträgliche V+V-Schuldzinsen: Tatsächliche Verwendungspflicht von Darlehensmitteln (Anforderung an die Reinvestitionsabsicht)

BFH vom 6.12.2017, IX R 4/17, BStBl. II. 2018, 268; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 3.8.2016, 4 K 236/14, EFG 2017, 1337, rkr.
Inhalt

Für die Berücksichtigung nachträglicher sog. nachlaufender Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.