Finanzverwaltungs-Info

Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen: Ablehnung einer Rückstellungspassivierung

BMF-Schreiben vom 22.10.2018, IV C 6 – S 2175/07/10002, BStBl. I 2018, 1112; Bolik/Schuhmann in „Finanzverwaltung nutzt die Gunst der Stunde und ändert Passivierungszeitpunkt bei ATZ-Rückstellung“, StuB 2018, 837
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Der BFH hat entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen.