Liebhaberei: Gewinnerzielungsabsicht beim Photovoltaikanlagenbetrieb
BFH vom 16.11.2022, X B 46/22; Rechtsprechungsbestätigung: FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2022, 6 K 6021/21, rkr.
Inhalt
Der BFH hat die Auffassung bestätigt, dass die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruhen, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Verlustverweigerungsmaßnahmen fehlten dem BFH zur Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht.