Rechtsprechungs-Info

Lebensführungskosten: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH vom 21.11.2024, VI R 1/23, BStBl. II 2025, 348; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 14.12.2022, 9 K 17/21, EFG 2023, 334, rkr.

Inhalt

Der BFH hat die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio den Kosten der privaten Lebensführung (Lebensführungskosten ) zugeordnet. Solche Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.