Rechtsprechungs-Info

Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft und atypisch stille Beteiligung

BFH vom 11.12.2024, I R 33/22; Rechtsprechungsaufhebung: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.07.2022, 1 K 395/14, EFG 2022, 1942, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat eine wichtige Anwendungsfrage im Körperschaftsteuerrecht beantwortet: Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann diese Kapitalgesellschaft dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da diese Kapitalgesellschaft ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn “ an den Organträger abführen kann.