FG Hamburg vom 28.2.2020, 2 V 129/19, NWB RAAAH-44342, rkr.
Inhalt
Die gesetzliche Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen entfällt auch nicht bei Nichtvorliegen einer Ladenkasse. Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt werden kann.