Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 05.12.2024, BGBl. I 2024, Nr. 387
Inhalt
Der Steuergesetzgeber aktualisiert die Definition einer Werklieferung: Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein „fremder“ Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Ansonsten handelt es sich bei dem Umsatz um eine Montagelieferung.