Gesetzesänderungen

JStG 2024-E: Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle

BMF-Referentenentwurf vom 27.03.2024, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Inhalt

Der Steuergesetzgeber führt eine Fälligkeitsfiktion ein: „Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer […], die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, als fällig.“
Damit wird aufgrund des berechtigten Interesses des Fiskus, bei Abtretungen der Entgeltforderungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den leistenden Unternehmer auf den Abtretungsempfänger durch Fälligkeitsfiktion zurückgegriffen, wenn der leistende Unternehmer die Umsatz-steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet und der Abtretungsempfänger das Leistungsentgelt tatsächlich vereinnahmt hat.