JStG 2024: Bewertungsgesetz/Grundsteuer: Nachweisfähigkeit und Ansatzpflicht eines niedrigen gemeinen Werts
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 05.12.2024, BGBl. I 2024, 387
Inhalt
Es wird eine (i) Nachweisfähigkeit und (ii) Ansatzpflicht eines niedrigen gemeinen Werts gesetzlich eingeführt, wenn der Grundsteuerwert mindestens 40 % über dem nachgewiesenen (niedrigeren) gemeinen Wert liegt. Diese Neuregelung gilt, sowohl für das (a) land- und forstwirtschaftliche Vermögen als auch für das (b) Grundvermögen („Übersteigensprüfung“). Die gesetzlich vorgesehene „Übersteigensprüfung“ setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige den tatsächlich niedrigen gemeinen Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit nachweist. Der Nachweis einzelner Bewertungsgrundlagen ist nicht ausreichend. Die Kosten des Gutachtens trägt der Steuerpflichtige! (1) Bei Immobiliennutzung zu eigenen Wohnzwecken sind die Kosten des Sachverständigengutachtens als Kosten der privaten Lebensführung nicht absetzbar. (2) Bei Immobilien im Betriebsvermögen sind wohl die Kosten des Sachverständigengutachtens absetzbare Betriebsausgaben; im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wohl) Werbungskosten .