Finanzverwaltungs-Info

Inkongruente Gewinnausschüttungen: Anerkennung punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses

BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004

Inhalt

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung geändert. Aufgrund der ergangenen BFH-Rechtsprechung, in der eine inkongruente Gewinnausschüttung durch punktuell satzungsdurch-brechenden Beschluss bei zivilrechtlicher Wirksamkeit der Besteuerung zugrunde zu legen ist, kann eine steuerliche Akzeptanz gegeben sein; dafür ist zu unterscheiden zwischen: 
(1) Ist der punktuell satzungsdurchbrechende Gewinnausschüttungsbeschluss über eine inkongruente Gewinnausschüttung ein Einzelakt ohne dauerhafte Wirkung und besteht dabei keine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ist der Gewinnausschüttungsbeschluss die Grundlage der Besteuerung.
(2) Ist der punktuell satzungsdurchbrechende Gewinnausschüttungsbeschluss über eine inkongruente Gewinnausschüttung mit dauerhafter Wirkung aufgesetzt, besteht eine zivilrechtliche Nichtigkeit wegen fehlender notarieller Beurkundung und dies führt zur steuerrechtlichen Nichtakzeptanz.