Finanzverwaltungs-Info

Inkongruente Gewinnausschüttung: Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklage

BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004, BStBl. I 2024, 1246; Rechtsprechungsanwendung: BFH vom 28.09.2022, VIII R 20/20, BStBl. II 2024, 697; BFH vom 28.09.2021, VIII R 25/19, BStBl. II 2024, 688

Inhalt

Für den Gesellschafter, der seinen Gewinnanteilsanspruch in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, liegt eben kein Gewinnausschüttungsbeschluss, sondern ein Einstellungsbeschluss vor. Entscheidend ist dabei, dass die Verwendung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage wiederum in Abhängigkeit zu einem zivilrechtlich wirksamen Verwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung steht.