Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung bei freiwilliger Vorauszahlung
FG Düsseldorf vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E, NWB UAAAJ-73865, rkr.
Inhalt
Das FG Düsseldorf hat vier wichtige Ergänzungen entschieden. (1) Eine E-Mail eines Steuerpflichtigen an den leistungsausführenden Handwerker stellt keine Rechnung dar. (2) In einem späteren Jahr erstellte Rechnungen können fehlende Rechnungen in Vorjahren bzw. in den Jahren der Geldüberweisung nicht „nachbessern“. (3) Vorauszahlungen „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Leistungserbringung des Handwerkers sind keine steuerermäßigenden Aufwendungen, da die Leistung erst in einem Folgejahr erbracht wird und die Steuerermäßigung unter der Voraussetzung steht „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“. (4) „Wahllose“ Vorauszahlungen für Lohnkosten sind weder marktüblich noch sachlich begründet und stehen einer vom Handwerker ausgestellten gezahlten Abschlagszahlung nicht gleich.