Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anzuerkennende Jahresabrechnung beim einzelnen Wohnungseigentümer
Niedersächsisches FG vom 8.5.2019, 4 K 120/18, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 24/20
Inhalt
Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind.