GmbH-Geschäftsführer: Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (Vier-Augen-Prinzip)
OLG Nürnberg vom 30.03.2022, 12 U 1520/19, GmbHR 2022, 752, rkr.
Inhalt
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber aus der Pflichtverletzung seiner Sorgfaltspflichten in seinen Obliegenheiten. Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation wird die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips eingefordert.