Rechtsprechungs-Info

GmbH & Co. KG: Geschäftsführungsvergütung an Komplementär-GmbH

BFH vom 28.5.2020, IV R 11/18, BStBl. II 2020, 641; Rechtsprechungsaufhebung: FG Münster vom 23.2.2018, 1 K 2201/17 F, EFG 2018, 1099, nrkr.; Eggert in „Vorweggewinne bei der Komplementär-GmbH“, BBK 2020, 984
Inhalt

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.