Hessisches FG vom 31.05.2021, 10 K 1597/20, EFG 2021, 1546, rkr.
Inhalt
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig – auch – im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher im Regelfall als Entschädigung ermäßigt zu besteuern.