Der BFH erklärt, dass hinsichtlich der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen entweder ein (1) begünstigungsunschädliches Nebengeschäft als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung gegenüber einem (2) kürzungsschädlichen Nebengeschäft zur Ausübung des Betriebsablaufs eines Gewerbebetriebs – je nach Einzelfall – vorliegen kann.