Finanzgerichts-Info

Erste Tätigkeitsstätte: Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

Hessisches FG vom 23.2.2017, 1 K 1824/15, EFG 2017, 823, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 17/17
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Der bei Flugpersonal im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen ist die erste Tätigkeitsstätte.